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Wenn die Notbremse in den Kitas greift

 

 

 

Rommerskirchen, den 28.04.2021

Angesichts steigender Fallzahlen bereitet sich die Gemeinde Rommerskirchen darauf vor, die vorige Woche von Bundestag und Bundesrat beschlossene Notbremse zu ziehen. Konsequenzen hat dies nicht zuletzt für die Kindertagesstätten. Wird kreisweit der Inzidenzwert von 165 an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten, greift die Notbremse.
Dies bedeutet, dass ab dem übernächsten Tag ein Betreuungsverbot mit bedarfsorientierter Notbetreuung gilt. Ein Beispiel: Ist der Inzidenzwert montags, dienstags und mittwochs zu hoch, gilt ab Freitag die Notbetreuung. In der bleiben weiterhin die Vorschriften zu Hygiene, Maskenpflicht und Rückverfolgbarkeit in Kraft. Gleiches gilt hinsichtlich der verbindlichen Umsetzung der Gruppentrennungen sowie die dafür notwendige Stundenreduzierung.
Für Kinderschutz- und Härtefälle gilt das Betreuungsverbot nicht.
Anspruch auf die bedarfsorientierte Notbetreuung besteht weiterhin bei besonderen Härtefällen: Ob diese vorliegen, muss in Absprache mit dem Jugendamt festgestellt werden. Auch Kinder mit Behinderungen, bzw. solche, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, dürfen an der Notbetreuung teilnehmen. Gleiches gilt für Vorschulkinder und solche, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, wenn sie arbeiten müssen.
Um die Betreuung zuhause zu erleichtern, werden die Kinderkrankentage erhöht, und zwar von bisher 20 auf nun 30 für beide Elternteile sowie von 40 auf 60 Tage bei Alleinerziehenden.
Für die bedarfsorientierte Notbetreuung müssen die Eltern ein Formular des NRW-Familienministeriums ausfüllen. Minister Joachim Stamp bittet die Eltern, von den auch für Kinder geschaffenen Testmöglichkeiten zwei Mal wöchentlich Gebrauch zu machen.
Beendet werden kann die bedarfsorientierte Notbetreuung, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen wieder runter 165 liegt.