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Seit Mittwoch gelten verschärfte Corona-Regeln

Rommerskirchen, den 25.11.2021

Seit Mittwoch, 24. November, gilt in NRW eine Neufassung der Corona-Schutzverordnung, die zunächst bis 21. Dezember in Kraft bleibt.
Ziel ist es nach Darstellung der Landesregierung, „das ansteigende Infektionsgeschehen im gesamten Freizeitbereich einzubremsen“.
Dabei gelten nun flächendeckende 2G-Regelungen für den Zugang bzw. 2G-plus-Regelungen für Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen wie etwa Clubs, Tanz-, Brauchtums- und Karnevalsveranstaltungen in Innenräumen. Bei Messen und Kongressen, nicht freizeitorientierten Versammlungen in Innenräumen und standesamtlichen Trauungen gelten weitgehende 3 G-Regelungen.
„Jetzt ist ein energisches Gegensteuern ganz wichtig, um die Pandemie in den Griff zu bekommen und endlich zu überwinden, um wieder zur Normalität zurückkehren zu können“, sagt Bürgermeister Dr. Martin Mertens. „Ich appelliere daher an alle bisher Ungeimpften: Lassen Sie sich impfen! Dadurch schützen Sie nicht allein sich selbst, sondern auch andere. Gelegenheit hierzu haben Sie bei Ihrem Hausarzt oder jeden Sonntag von 10 bis 17 Uhr im Test- und Impfzentrum an der Otto-Lilienthal-Straße 4.“
Auch wenn NRW mit einer Quote von 71 Prozent Geimpften über dem Bundesschnitt liegt, soll dieser Wert möglichst deutlich erhöht werden.
Wichtige AHA+L-Standards beizubehalten, ist jedoch auch für Geimpfte nötig. Daher gilt in Fahrzeugen des ÖPNV wie des Fernverkehrs, als auch in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung.
Zudem wird nach wie vor das Tragen einer Maske auch im Freien empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Dort, wo die zuständige Behörde es ausdrücklich festlegt, ist es auch im Außenbereich Pflicht.
Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick
Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind.
Darunter fallen Besuche von Museen, Ausstellungen, Konzerten, Theatern, Kinos, Tierparks, zoologischen Gärten, Freizeitparks, Schwimmbädern und Wellnesseinrichtungen. Der Besuch von Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkten und Volksfesten fällt ebenso unter diese Regelung wie touristische Übernachtungen oder die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer oder pflegerischer Dienstleistungen oder Friseurbesuche).
In Sportvereinen greift grundsätzlich sowohl fürs Training als auch Wettkämpfe die 2G-Regel, jedoch gilt für Ligen und Wettkämpfe, die von Verbänden ausgerichtet werden, die Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund, übergangsweise auch die 3G-Regel, indem nicht immunisierte Personen einen PCR-Test nachweisen müssen.
In Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen gilt die 2G-plus-Regel
Der Besuch von Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Karnevalsfeiern und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die zudem einen negativen Testnachweis vorweisen müssen. Dieser kann in Form eines Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Testes (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen. Die gleiche Regelung gilt für die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen.
Ergänzung der 3G-Regelungen
Im Bereich nicht freizeitbezogener Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben bestehende 3G-Regelungen erhalten und werden auf weitere, bisher nicht zugangsbeschränkte Angebote ausgedehnt. Demnach ist der Zutritt zu Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG in Innenräumen, Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, Messen, Kongressen und Sitzungen kommunaler Gremien nur noch geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet. Auch für Beerdigungen, standesamtliche Trauungen, Friseurbesuche und nicht-touristische Übernachtungen gilt die Nachweispflicht über eine Impfung, Genesung oder Testung.
Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern gilt auch künftig eine Kapazitätsbegrenzung: Hier darf bei Veranstaltungen mit Steh- oder Sitzplätzen die über 5.000 Zuschauende hinausgehende Kapazität nur zu 50 Prozent ausgelastet werden; bei Veranstaltungen im Freien gilt dies nur für die Stehplätze. Die Einhaltung und Kontrolle von Maskenpflichten ist sicherzustellen.
Kontrolle und Überprüfung der aufgestellten Regelungen
Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber. Im Rahmen angemessener Stichproben ist ein Abgleich der Nachweise mit dem amtlichen Ausweisdokument vorzunehmen, welches Besucher von Einrichtungen oder Veranstaltungen bei sich führen müssen. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden.
Unterlassene Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet. Bei Missachtung zentraler Regeln sind die Gewerbe- und Gaststättenaufsicht zu informieren, um die Zuverlässigkeit der Betreiber überprüfen zu können.
Regelungen für Kinder und Jugendliche, Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.
Weitergehende Maßnahmen in Abhängigkeit von Hospitalisierungsinzidenz und regionalem Infektionsgeschehen
Besonderem regionalen Infektionsgeschehen oder einer hohen Belastung der regionalen Krankenhäuser können die zuständigen Behörden mit zusätzlichen Maßnahmen entgegenwirken.
Außerdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz beim Überschreiten einer Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der in Bezug auf Covid-19 in ein Krankenhaus aufgenommene Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) von sechs weitergehende Schutzmaßnahmen nötig werden. Sinkt die Hospitalisierungsinzidenz wieder unter drei, werden Schutzmaßnahmen dagegen wieder zurückgenommen.