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Ruhezeiten gelten gerade auch im Sommer

Rommerskirchen, den 12.08.2022

Die warme Sommerzeit ist Erholungszeit. Wenn man „Siesta“ hält, wird es – ver-ständlicherweise – sehr schnell als störend empfunden, wenn ein Nachbar in der Mittagszeit z.B. den Rasenmäher anwirft. Aber auch in den Abendstunden und an den Wochenenden kann man nicht grenzenlos Geräuschkulissen verursachen.
Um möglichen Konflikten aus dem Weg zu gehen weist die Gemeinde Rommerskirchen auf die diesbezüglichen Regelungen in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Rommerskirchen“ sowie auf das Sonn- und Feiertagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen hin:
Demnach dürfen Tätigkeiten, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden sind und die die allgemeine Ruhe stören können, nur an Werktagen, montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 – 20.00 Uhr und samstags in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 – 18.00 Uhr verrichtet werden.
Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere der Gebrauch von Rasenmähern, das Ausklopfen von Teppichen, Matratzen, Läufern u.ä. Gegenständen, das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen, Schreddern.
An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten untersagt.