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Corona

Gemeinde erlässt Allgemeinverfügung

 

Die Ausbreitung des Coronavirus muss mit allen Mitteln gestoppt werden – dazu dient auch das Verbot von allen öffentlich zugänglichen Veranstaltungen.

Hierzu hat der Bürgermeister der Gemeinde Rommerskirchen mit dem heutigen Tag eine Allgemeinverfügung erlassen, die bis auf weiteres Gültigkeit hat.

Danach müssen u.a. Restaurants ab sofort um 15 Uhr schließen; jegliche Außengastronomie wird untersagt. Ein Thekenverkauf, beispielsweise von Eis, Backwaren, Getränken und warmen Speisen, ist nur unter Einhaltung schärfster Hygienevorkehrungen erlaubt.

Bestandteil der Allgemeinverfügung ist auch das Betretungsverbot für alle Spielplätze

Die Verfügung wird zunächst im Schaukasten am Rathaus veröffentlicht sowie auf der Homepage der Gemeinde.

Bürgermeister Dr. Martin Mertens: „Diese Zeiten erfordern entschlossenes Handeln. Ich bitte alle um Verständnis.“

Anlage Allgemeinverfügung

Allgemeinverfügung

zum Verbot von allen öffentlich zugänglichen Veranstaltungen

zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2)

nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)

 

hier: Weitere kontaktreduzierende Maßnahmen

 

Auf der Grundlage des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.11.1999 (GV NRW Seite 602), des § 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG) vom 20.7.2000 (BGBI. l. Seite 1045) sowie des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.3.2020 und der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vom 16.03.2020 erlasse ich zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Corona SARS-CoV-2 Virusinfektion folgende Allgemeinverfügung:

 

Die Gemeinde Rommerskirchen als örtliche Ordnungsbehörde erlässt hiermit die folgende Allgemeinverfügung:

 

  1. Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten (nach jeweils aktueller Einschätzung des Robert-Koch-Institutes) gelten für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt in den entsprechend definierten Gebieten Betretungsverbote für folgende Bereiche:

 

  1. a) Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)

 

  1. b) Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken

 

  1. c) Stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe

 

  1. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe werden folgende Maßnahmen angeordnet:

 

  • Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona- Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen. Die Einrichtungen haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besucher auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Palliativpatienten).

 

  • Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.

 

  • Sämtliche öffentliche Veranstaltungen, wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind zu unterlassen.

 

  1. Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote werden ab sofort für den Publikumsverkehr geschlossen bzw. eingestellt:

 

  • Alle Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
  • Theater, Museen und ähnliche Einrichtungen
  • Ausstellungen, und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
  • Alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieser Allgemeinverfügung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels.

 

Verboten werden:

  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

 

  1. Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen wird ab sofort beschränkt:

 

  • Restaurants, Speisegaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen haben nachfolgende Maßnahmen zu ergreifen, die das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus minimieren:

 

Der Betrieb ist nur unter folgenden Auflagen gestattet:

 

  1. a) Restaurants und Speisegaststätten sind generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 15 Uhr zu schließen
  2. b) Jegliche Außengastronomie ist zu schließen
  3. c) Reglementierung der Besucherzahl dahingehend, dass Mindestabstände zwischen Tischen von zwei Metern gewährleistet sind, Thekenverkauf bleibt unter Einhaltung schärfster Hygienemaßnahmen gestattet (laut Hinweisen des Robert-Koch-Institutes)
  4. d) Registrierung der Besucher mit Kontaktdaten
  5. e) Hygienemaßnahmen sind zu ergreifen und Hinweise zur richtigen Durchführung der Hygienemaßnahmen sind auszuhängen (laut Hinweisen des Robert-Koch-Institutes)
  6. f) Es ist darauf zu achten, dass Übernachtungsangebote in Rommerskirchen nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden dürfen.

 

  1. 5. Ausdrücklich NICHT geschlossen wird der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.

 

Vielmehr wird für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.

 

  1. Alle öffentlichen Veranstaltungen werden hiermit untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel, wie Demonstrationen, ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und Vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z. B. Wochenmärkte).

 

  1. Für alle Spielplätze auf dem Gemeindegebiet gilt bis auf Weiteres ein Betretungsverbot.

 

  1. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen zu 1 bis 7 wird ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro oder unmittelbarer Zwang angedroht.

 

 

Begründung:

Die Gemeinde Rommerskirchen hat als zuständige Ordnungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass die zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden:

 

Aufgrund aktueller Entwicklungs- und Erkenntnislage, insb. der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind, als die im Tenor genannten Anordnungen und Verbote. Das Auswahlermessen der Gemeinde Rommerskirchen reduziert sich dahingehend, dass nur die Absage oder zeitliche Verschiebung bis zur Änderung der Gefährdungslage und Aufhebung der angeordneten Maßnahmen in Betracht kommt.

 

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen.

 

Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die in den bislang ergangenen Erlassen enthaltenen hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Die Maßnahmen sind geeignet, zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen und daher erforderlich.

 

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen.

 

Sofortige Vollziehung

 

Diese Anordnung ist kraft Gesetzes sofort zu vollziehen: Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG).

 

Zwangsmittelandrohungen

Die Androhung eines Zwangsgeldes bzw. des unmittelbaren Zwangs erfolgen gem. § 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

(Fristbestimmung).

 

Strafbarkeit

Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach S 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz zuwiderhandelt. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 75 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz).

 

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt (siehe § 28 Abs. 1 Satz 4 Infektionsschutzgesetz). Die Maßnahme ist in Anbetracht des bestehenden Infektionsrisikos geeignet, erforderlich und auch angemessen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39 in 40213 Düsseldorf, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, Klage erhoben werden.

Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERRVV) eingereicht werden.

 

 

Rommerskirchen, 17.03.2020

gez.

Dr. Martin Mertens

(Bürgermeister)