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Besondere Vorschriften für die Kar- und Ostertage

16.04.2025 | Pressemitteilung

An den Kar- und Ostertagen gelten traditionell einige Ausnahmeregelungen. Dies gilt insbesondere für den Karfreitag, der als stiller Feiertag besonders geschützt ist. Konkret bedeutet dies, dass Tanzveranstaltungen bereits am Gründonnerstag ab 18 Uhr verboten sind. Am Karfreitag selbst ist öffentliche wie nicht-öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen außerhalb von Wohnungen untersagt. Dies gilt für Theater- , Film- und Musikaufführungen ebenso wie für Vorträge, die während der Hauptzeit der Gottesdienste stattfinden sowie für Sportwettbewerbe und Volksfeste.

Nicht erlaubt sind am Karfreitag zudem Märkte und zwar von 5 Uhr morgens bis 6 Uhr am Karsamstag. Dies gilt für private Automärkte und Trödelmärkte ebenso wie für gewerbliche Ausstellungen. Lediglich Großmärkte dürfen am Karsamstag bereits ab 3 Uhr stattfinden.

Zudem muss am Karfreitag auf den Betrieb von Spielhallen, die gewerbliche Annahme von Wetten, musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten sowie andere der Unterhaltungsveranstaltungen öffentlicher Art verzichtet werden.

Im Übrigen gelten Karfreitag die allgemeinen Regeln für den Schutz der Sonn- und Feiertage. So müssen auch die gewerblichen Vorschriften über die sonntägliche Ruhe im Handwerk, im Fabrikations-, Handels- und Reisegewerbe eingehalten werden.

Dem Ladenöffnungsgesetz zufolge dürfen am Karfreitag und am Ostersonntag Geschäfte, deren Angebot überwiegend aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, fünf Stunden geöffnet sein. Am Ostermontag müssen diese Verkaufsstellen geschlossen bleiben.

Eine Ausnahme stellen landwirtschaftliche Betriebe dar. Sie dürfen zum Verkauf von selbst erzeugten Produkten an allen Sonn- und Feiertagen jeweils für die Dauer von fünf Stunden öffnen.