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Kommunaler Finanzexperte Peter Wapelhorst informiert Rat über Möglichkeiten und Grenzen der Grundsteuer

Rommerskirchen Die Grundsteuer gehört zu den wichtigsten eigenen Einnahmequellen der Kommunen. Zur Grundsteuer A, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe erhoben wird und der Grundsteuer B für Wohngrundstücke gesellt sich seit 2025 auch die Grundsteuer C : Sie kann dazu beitragen, vorhandenes Bauland zu mobilisieren und die Innenentwicklung der Kommunen zu fördern.
Gleichsam zur Einstimmung auf die kommenden Haushaltsberatungen informierte in der jüngsten Sitzung des Gemeinderats Peter Wapelhorst, langjähriger Kämmerer der Stadt Soest, über die Möglichkeiten, die sich den Städten und Gemeinden mit diesen Steuern bieten.

Deutlich wurde dabei, dass die erstmalige Erhebung der Grundsteuer C für die Gemeinde wohl kaum in Betracht kommen dürfte. Durch die soll die tatsächliche Bebauung bislang brach liegender Grundstücke forciert werden: Ein Instrument zur Konsolidierung des Haushalts ist diese Steuer ausdrücklich nicht.

Relativ geringe finanzpolitische Bedeutung hat die Grundsteuer A, die der Gemeinde Einnahmen in Höhe von rund 166.000 Euro jährlich einbringt.

Anders sieht dies bei der Grundsteuer B aus, die angesichts des für 2026 vom Rat festgelegten Hebesatzes von 585 Prozent die Einnahme von 2,61 Millionen Euro ausmacht.

Wie Peter Wapelhorst deutlich machte, liegt die Gemeinde mit dem Wert von 585 Prozent kreisweit zum Teil deutlich hinter den anderen Städten und Gemeinden, bleibt aber unterhalb des so genannten fiktiven Hebesatzes im Sinne des Gemeindefinanzierungsgesetzes, der in NRW 639 Prozent beträgt. Gesetzlich ist es der Gemeinde zwar nicht verwehrt, unterhalb dieses Werts zu bleiben: Dies allerdings hat zur Folge, dass neben den Mindereinnahmen aus den Steuererträgen an sich auch die Schlüsselzuweisungen des Landes entsprechend geringer ausfallen und die Gemeinde so auf Einnahmen verzichtet, die sie anderweitig nur schwer erzielen kann, so Wapelhorst.

Eine mögliche Konsequenz bestünde seiner Auffassung nach darin, Anhebungen der Grundsteuer B schrittweise vorzunehmen, statt wegen einer angespannten Haushaltslage zu deutlich größeren Erhöhungen gezwungen zu sein.

Ein nur schwer gangbarer Weg wäre die gleichfalls seit 2025 mögliche Splittung der Grundsteuer B : Mit dieser etwa könnte das Wohnen gezielt entlastet und die Belastung von Nichtwohngrundstücken erhöht werden.

Die nötige Differenzierung jedoch stellt sich als überaus kompliziert dar, wie Wapelhorst mit Blick auf etliche Urteile von Verwaltungsgerichten deutlich machte: Die sachlichen Gründe für unterschiedliche Belastungen müssen ebenso akribisch wie nachvollziehbar dargestellt werden, damit sie dem Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung entsprechen müssen.

Zudem wäre eine bloße Verlagerung der Steuerlast von privaten Haushalten auf Unternehmen natürlich mit erheblichen wirtschaftspolitischen Fragen verbunden, wie den Ausführungen von Peter Wapelhorst zu entnehmen war.