Vergabegrundsätze
der Gemeinde Rommerskirchen für die Vergabe von gemeindlichen Baugrundstücken
I. Verfahren
§1 Lage und Preis
§2 Optionsverfahren
§3 Abgabe von Kaufanträgen
§4 Eingangsbearbeitung
§5 Reservierung
§6 Verkaufsbedingungen
§7 Förderung von Rommerskirchener Bürgerinnen und Bürger sowie Familien mit Kindern
§8 Sonstige Vergabe
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I. Verfahren
§1 Lage und Preis
- Für die Vergabe von bebaubaren Wohngrundstücken wird nach Beratung im Liegenschaftsaus- schuß vom Rat beschlossen, welche Grundstücke in Frage kommen und zu welchen Bedingungen und Konditionen diese verkauft werden sollen. Der Grundstückspreis wird für jedes Baugrundstück innerhalb eines Baugebiet über den Quadratmeterpreis festgelegt und orientiert sich am aktuellen Bodenrichtwert.
- Der Verkaufspreis von gemeindeeigenen Baugrundstücken beinhaltet grundsätzlich die Erschließungskosten.
§2 Optionsverfahren
- Sobald die Verwaltung mit der Planung begonnen hat, wird auf der Grundlage des städtebaulichen Vorentwurfes der Beginn eines Optionsverfahrens beschlossen.
- Nach dem Ratsbeschluss informiert die Verwaltung die Bürgerschaft über die beabsichtigte Vergabe von Optionen durch eine Anzeige in der örtlichen Tagespresse.
- Soweit Bewerber bereits bei der Gemeinde Rommerskirchen registriert sind, werden diese vor Veröffentlichung schriftlich informiert.
- Das Optionsverfahren verläuft analog zu dem im § 5 ff festgelegten Reservierungsverfahren. Die Option gilt bis zum Beginn des Reservierungsverfahrens. Vor Beginn des Reservierungsverfahrens kann eine Option in eine Reservierung umgewandelt werden.
§3 Abgabe von Kaufanträgen
- Kaufanträge können ab einem vom Rat festgelegten Stichzeitpunkt innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses bei der Gemeindeverwaltung schriftlich eingereicht werden (z.B. Dienstag, den ..., ab 10:00 Uhr).
- Jeder private Grundstücksbewerber kann nur ein Grundstück kaufen. Angebote kann er allerdings zum Wunschgrundstück und zu alternativen Grundstücken abgeben. Die Rang- bzw. Reihenfolge der Alternativen sind vom Grundstücksbewerber festzulegen (z.B. Wunschgrundstück ist Nr. 17, ersatzweise Nr. 15, ersatzweise Nr.13). Die Zahl der rangniedrigeren Alternativen ist nicht begrenzt.
- Kaufanträge müssen grundsätzlich persönlich abgegeben werden. Entweder durch den Bewerber selbst oder durch eine von ihm schriftlich bevollmächtigte Person.
- Die Abgabe- bzw. Annahmestelle ist das Büro des Rates.
§4 Eingangsbearbeitung
- Die Vergabe erfolgt streng nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs des Kaufantrages.
- Datum und Uhrzeit (Stunde, Minute und Sekunde) des Eingangs eine Kaufantrages werden von zwei Verwaltungsbediensteten beurkundet Dieser Eingang wird dem Bürger mit einer Empfangs- bestätigung ausgehändigt.
- Nach Eingang des Kaufantrages wird der Antragsteller innerhalb von drei Werktagen zu einem persönlichen Beratungsgespräch geladen.
§5 Reservierung
- Auf Wunsch des Antragstellers wird mit Durchführung des Beratungsgespräches eine kostenfreie unverbindliche Grundstücksreservierung von 2 Wochen ausgesprochen.
- Diese Frist dient dazu, dass der potentielle Erwerber aufgetretene Fragen hinsichtlich der Bebauung oder Finanzierung abschließend klären kann.
- Soweit weiterhin Interesse am Erwerb besteht, ist spätestens mit Ablauf der unverbindlichen Reservierungsfrist ein nicht rückzahlbares Reservierungsentgelt in Höhe von 250,- Euro zu entrichten.
- Das Reservierungsentgelt wird bei Abschluss des Kaufvertrages mit dem Grundstückspreis verrechnet.
§6 Verkaufsbedingungen
- Spätestens 8 Wochen nach Eingang des Reservierungsentgeltes, hat der Erwerber seine vollständigen Verkaufsunterlagen der Verwaltung zur Prüfung auf deren Korrektheit vorzulegen.
- Nach Eingang der Verkaufsunterlagen hat die Verwaltung 4 Wochen Zeit, diese zu überprüfen und gegebenenfalls Nachforderungen zu stellen.
- Die Beurkundung des Kaufvertrages hat spätestens 6 Wochen nach Ablauf der Überprüfungsfrist zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Gemeinde das Kaufgrundstück dem nächsten Bewerber anbieten. Das entrichtete Reservierungsentgelt verfällt.
- Die Verwaltung gibt in den jeweils nochfolgenden Ratssitzungen einen Bericht über die getätigten Verkäufe ab.
§7 Förderung von Rommerskirchener Bürgerinnen und Bürger sowie Familien mit Kindern
- Ziel ist es, Rommerskirchener Bürgerinnen und Bürger sowie Familien mit im derzeitigen und künftigen gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern (ausgewiesen auf der Steuerkarte) den Kauf eines Grundstückes und damit den Bau eines eigenen Hauses zu erleichtern.
- Die Begünstigung der in Rommerskirchen gemeldeten Bürgerschaft sowie von Familien mit Kindern wird wie folgt geregelt:
- 2.1. Die Bürgerschaft von Rommerskirchen
- 2.2.1. erhält 7 Tage vor dem allgemeinen Stichzeitpunkt die Möglichkeit, für ein Baugrundstück einen Kaufantrag schriftlich einzureichen. Die Abgabe bzw. Annahme der Kaufanträge geschieht nach der in den §§ 3 und 4 dargelegten Form
- 2.2. Ausgehend von dem Festpreis je m² gewährt die Gemeinde Rommerskirchen nach den nachfolgenden Werten Rabatte für Bürger aus Rommerskirchen und Familien mit Kindern.
- 2.2.1. Beziehung zur Gemeinde Rommerskirchen erster oder zweiter Wohnsitz in der Gemeinde
1) bis 5 Jahre, auch ehemals 3,00 €/m² 2) bis 10 Jahre, auch ehemals 4,50 €/m² 3) mehr als 10 Jahre, auch ehemals 6,00 €/m² - 2.2.2. Kinderzahl
1) für das erste Kind 4,50 €/m² 2) für jedes weitere Kind 3,00 €/m² - 2.2.3. Mindestens ist jedoch nach Abzug aller Rabatte der aktuelle Bodenrichtwert zu zahlen.
- Maßgebend für die Gewährung der vorgenannten Begünstigungen ist das Datum der Angebotsabgabe. Später eintretende Ereignisse werden nach diesem Stichtag nicht mehr berücksichtigt.
§8 Sonstige Vergabe
- Ein gemeindeeigenes Grundstück kann ohne Anwendung der vorgenannten Kriterien an Bewerber veräußert werden, die durch eine gemeindliche Entwicklungsmaßnahme benachteiligt werden. Zuvor ist eine Einzelfallentscheidung durch den Gemeinderat erforderlich.
- Über weitere Einzelfälle – z.B. den Erwerb von zwei nebeneinander liegenden Grundstücken für ein Bauvorhaben, in dem generationsübergreifendes Wohnen realisiert werden soll – entscheidet der Liegenschaftsausschuss/Rat.
II. Zu beachtende Vertragsverpflichtungen
- Bauverpflichtung, d. h. Baubeginn innerhalb von 2 Jahren sowie Absicherung durch Rückauf- lassungsvormerkung.
- In der Grundstückswirtschaft gewerblich tätige Personen (Grundstücksmakler, Bauträger) sind von der Vergabe im Verfahren an die private Bürgerschaft ausgeschlossen.
- Die Hauptwohnung muss von dem Erwerber auf mind. 5 Jahre selbst bewohnt werden.
- Sollte sich eine falsche oder unvollständige Angabe bezüglich der Bewerbungsbedingungen später herausstellen oder die Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen herausstellen, kann eine Vertragsstrafe in Höhe von 5000,00 € verlangt werden, vorbehaltlich der Entscheidung des Rates.
- Die vorstehenden Vertragsverpflichtungen werden jeweils Bestandteil der Notarverträge.
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Hier können Sie sich alle Vergabegrundsätze, inklusive Muster-Kaufantrag als PDF herunterladen.
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